§ 20 KWahlG - Zurücknahme des Wahlvorschlags
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- KWahlG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1112
(1) Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Wahlvorschläge, die von Wahlberechtigten unterzeichnet sind, können auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich unterzeichnete Erklärung zurückgenommen werden.
(2) Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn ein Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 17 braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 15 Abs. 2 Satz 3 und § 16 Abs. 1 Satz 3 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen.