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Art. 61 BayRiG - Erlöschen und Ruhen des Amts

Bibliographie

Titel
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Amtliche Abkürzung
BayRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
301-1-J

(1) Das Amt des Mitglieds eines Dienstgerichts oder des Dienstgerichtshofs erlischt, wenn

  1. 1.
    eine Voraussetzung für die Berufung des Richters in das Amt wegfällt,
  2. 2.
    der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder im förmlichen Disziplinarverfahren zu Geldbuße oder einer schwereren Strafe rechtskräftig verurteilt wird,
  3. 3.
    der Richter nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes seines Amts enthoben wird.

(2) Die Rechte und die Pflichten als Mitglied ruhen, solange der Richter an eine Verwaltungsbehörde oder an eine andere Stelle als ein Gericht abgeordnet ist.