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§ 10 IntV - Grundstruktur des Integrationskurses

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV)
Amtliche Abkürzung
IntV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-12-4

(1) 1Der Integrationskurs umfasst 700 Unterrichtsstunden. 2Er findet in Deutsch statt und ist in einen Sprachkurs sowie einen Orientierungskurs unterteilt.

(2) Das Bundesamt legt die Lerninhalte und Lernziele für die einzelnen Kursabschnitte des Sprachkurses und für den Orientierungskurs fest unter Berücksichtigung der methodisch-didaktischen Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache.