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  • ab 01.01.1991 (aktuelle Fassung)

Art. 34 VfGHG - Mehrere Angeklagte

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Amtliche Abkürzung
VfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1103-1-I

Gegen mehrere Mitglieder der Staatsregierung kann gemeinschaftlich Anklage erhoben werden. Der Verfassungsgerichtshof kann durch Beschluss die Verfahren gegen Mitglieder der Staatsregierung auch nachträglich verbinden oder ein verbundenes Verfahren trennen.