Art. 34 VfGHG - Mehrere Angeklagte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
- Amtliche Abkürzung
- VfGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1-I
Gegen mehrere Mitglieder der Staatsregierung kann gemeinschaftlich Anklage erhoben werden. Der Verfassungsgerichtshof kann durch Beschluss die Verfahren gegen Mitglieder der Staatsregierung auch nachträglich verbinden oder ein verbundenes Verfahren trennen.