§ 12 LWO - Eintragungen der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-1
(1) Vor der Aufnahme einer Person in das Wählerverzeichnis ist ihre Wahlberechtigung zu prüfen.
(2) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde alle Wahlberechtigten aufzunehmen, die am 35. Tage vor der Wahl (Stichtag) für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung, in dieser Gemeinde gemeldet sind.
(3) Ein Wahlberechtigter, der ohne in einer Gemeinde gemeldet zu sein, sich gewöhnlich im Saarland aufhält, wird auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde aufgenommen, in der er am Stichtag seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat zu versichern, dass er seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland hat, bei keiner anderen Gemeinde in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird.
(4) Verlegt ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis nach Absatz 2 eingetragen ist, seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 12 Abs. 2 LWG) bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das Wählerverzeichnis des Zuzugsortes nur auf Antrag eingetragen. Ein nach Absatz 2 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt der Gemeindewahlleiter des Zuzugsortes hiervon unverzüglich den Gemeindewahlleiter des Fortzugsortes, der den Wahlberechtigten in seinem Wählerverzeichnis streicht. Wenn im Falle des Satzes 1 bei dem Gemeindewahlleiter des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt er hiervon unverzüglich den Gemeindewahlleiter des Zuzugsortes, der den Wahlberechtigten in seinem Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.
(5) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 4 Satz 1 und 3 entsprechend.
(6) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 2 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor dem Beginn der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 4 entsprechend.
(7) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei dem zuständigen Gemeindewahlleiter zu stellen. Er muss Familiennamen, Vornamen Tag der Geburt, Geburtsort und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten.
(8) Gibt ein Gemeindewahlleiter einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht er eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat er den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 13 Abs. 1, 3 und 4 LWG gilt entsprechend.
(9) Wer wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht, ist in das Wählerverzeichnis einzutragen, wenn er die Voraussetzungen des § 8 LWG erfüllt und bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl nachweist, dass die Pflegschaft auf Grund seiner Einwilligung angeordnet ist. Der Nachweis ist gegenüber dem für die Eintragung zuständigen Gemeindewahlleiter durch Vorlage einer schriftlichen Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts, das die Pflegschaft angeordnet hat, mit Angabe von Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, Geburtsort und genauer Anschrift zu führen.