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Anlage 2 UVPG LSA - Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der Pflicht unter Berücksichtigung landesspezifischen Standortgegebenheiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt (UVPG LSA)
Amtliche Abkürzung
UVPG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2129.18

1.
Merkmale der Vorhaben

Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:

1.1
Größe des Vorhabens,

1.2
Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft,

1.3
Abfallerzeugung,

1.4
Umweltverschmutzung und Belästigungen,

1.5
Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.

2.
Standort der Vorhaben

Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:

2.1
bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für Land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),

2.2
Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien),

2.3
Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):

2.3.1
im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzesbekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete,

2.3.2
Naturschutzgebiete gemäß § 31 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt soweit nicht bereits in der Nummer 2.3.1 erfasst,

2.3.3
Nationalparke gemäß § 30 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, soweit nicht bereits in der Nummer 2.3.1 erfasst,

2.3.4
Biosphärenreservate gemäß § 33 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Landschaftsschutzgebiete gemäß § 32 des Naturschutzgesetzes des Lands Sachsen-Anhalt,

2.3.5
gesetzlich geschützte Biotope im Sinne von § 37 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt,

2.3.6
Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder gemäß den §§ 48, 49 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt oder nach den §§ 143, 144 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 31b des Wasserhaushaltsgesetzes oder gemäß § 96 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt.

2.3.7
Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,

2.3.8
Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nrn. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes,

2.3.9
in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.

3.
Merkmale der möglichen Auswirkungen

Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; ins besondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:

3.1
dem Ausmaß der Auswirkungen (geografisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),

3.2
dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,

3.3
der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,

3.4
der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,

3.5
der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.