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§ 17 GOLT - Öffentlichkeit

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,SH
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-7

(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel öffentlich. Dies gilt nicht für die Haushaltsprüfung. Darüber hinaus kann die Öffentlichkeit für bestimmte Verhandlungsgegenstände ausgeschlossen werden, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner dies erfordern. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden.

(2) Die Ausschüsse können beschließen, dass Teile ihrer nicht öffentlichen Beratungen oder bestimmte Mitteilungen in nicht öffentlicher Sitzung als vertraulich gelten. Die Stellungnahmen einzelner Ausschussmitglieder sowie Abstimmungsvorgänge in nicht öffentlichen Sitzungen sind in jedem Fall vertraulich.

(3) Die Regelungen der Geheimschutzordnung bleiben unberührt.