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§ 11 GOLT - Parlamentarischer Einigungsausschuss

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,SH
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-7

(1) Der Parlamentarische Einigungsausschuss nimmt die ihm nach Artikel 29 Absatz 3 Satz 3 und 4 Landesverfassung obliegenden Aufgaben wahr.

(2) Dem Ausschuss gehören als Mitglieder je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fraktionen an. Die oder der Vorsitzende wird im jährlichen Wechsel zwischen den Fraktionen aus der Mitte des Ausschusses gewählt. Die Fraktionen stimmen untereinander ab, in welcher Reihenfolge die Fraktionen Berücksichtigung finden sollen.

(3) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 Landesverfassung findet keine Anwendung. Die Fragestellenden oder Antragstellenden und die Landesregierung haben Anspruch auf Anhörung durch den Ausschuss.