§ 143 SGB VII - Seemannskasse
Bibliographie
- Titel
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB VII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-7
(1) 1Die See-Berufsgenossenschaft kann unter ihrer Haftung mit Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung für die Gewährung eines Überbrückungsgeldes nach Vollendung des 55. Lebensjahres sowie eines Überbrückungsgeldes auf Zeit bei einem früheren Ausscheiden aus der Seefahrt an Seeleute sowie Küstenschiffer und Küstenfischer, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 versichert sind, eine Seemannskasse mit eigenem Haushalt einrichten. 2Die Mittel für die Seemannskasse sind im Wege der Umlage durch die Unternehmer aufzubringen, die bei ihr versichert sind oder die bei ihr Versicherte beschäftigen. 3Das Nähere, insbesondere über die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen sowie die Festsetzung und die Zahlung der Beiträge, bestimmt die Satzung der Seemannskasse; die Satzung kann auch eine Beteiligung der Seeleute an der Aufbringung der Mittel vorsehen. 4Die Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes.
(2) 1Die Organe und die Geschäftsführung der See-Berufsgenossenschaft vertreten und verwalten die Seemannskasse nach deren Satzung. 2Die Aufsicht über die Seemannskasse führt das Bundesversicherungsamt.
(3) Soweit die Seemannskasse bei der Durchführung ihrer Aufgaben die Seekasse in Anspruch nimmt, hat sie die der Seekasse hierdurch entstehenden Verwaltungskosten in vollem Umfang zu erstatten.