§ 163 ZVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Redaktionelle Abkürzung
ZVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-14

(1) Für die Zwangsversteigerung eines eingetragenen Schiffs ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Schiff befindet; der Reichsminister der Justiz kann die Zwangsversteigerungssachen den Amtsgerichten übertragen, bei denen ein Schiffsregister geführt wird.

(2) Für das Verfahren tritt an die Stelle des Grundbuchs das Schiffsregister.

(3) 1Die Träger der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung gelten als Beteiligte, auch wenn sie eine Forderung nicht angemeldet haben. 2Bei der Zwangsversteigerung eines Seeschiffes vertritt die Seeberufsgenossenschaft, bei der Zwangsversteigerung eines Binnenschiffes die Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft die übrigen Versicherungsträger gegenüber dem Vollstreckungsgericht.

(1) Amtl. Anm.:

Zweiter Abschnitt Überschrift u. §§ 162 bis 164: I.d.F. d. Art. 6 Nr. 1 u. 2 V v. 21.12.1940 I 1609