§ 10 KWahlG - Wählerverzeichnis und Wahlschein
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- KWahlG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1112
(1) In jedem Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt. In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am fünfunddreißigsten Tage vor der Wahl feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Der Wähler kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(3) Inhaber eines Wahlscheins können in jedem Stimmbezirk des Wahlbezirks oder durch Briefwahl wählen.
(4) Das Wählerverzeichnis ist an den Werktagen vom zwanzigsten bis zum sechzehnten Tage vor der Wahl zur allgemeinen Einsicht öffentlich auszulegen. Vom Beginn der Auslegungsfrist ab können Personen nur auf rechtzeitigen Einspruch in das Wählerverzeichnis aufgenommen oder darin gestrichen werden, es sei denn, dass es sich um offenbare Unrichtigkeiten handelt, die vom Gemeindedirektor bis zum Tage vor der Wahl zu berichtigen sind.