§ 26 ThürDSchG - Ehrenamtliche Mitarbeiter
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürDSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 224-1
(1) Die Denkmalfachbehörden können ehrenamtliche Mitarbeiter für die Bau- und Kunstdenkmalpflege und die Archäologische Denkmalpflege bestellen. Die ehrenamtlichen Mitarbeiter sind fachlich und organisatorisch den Denkmalfachbehörden unterstellt. Sie werden im Benehmen mit der unteren Denkmalschutzbehörde, in deren Gebiet sie tätig werden sollen, bestellt.
(2) Die ehrenamtlichen Mitarbeiter beraten und unterstützen die Denkmalfachbehörden und Denkmalschutzbehörden in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
(3) Das Land ersetzt den ehrenamtlichen Mitarbeitern die Kosten, die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen.