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§ 9 UKlaG - Besonderheiten der Urteilsformel

Bibliographie

Titel
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG)
Amtliche Abkürzung
UKlaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
402-37

Erachtet das Gericht die Klage nach § 1 für begründet, so enthält die Urteilsformel auch:

  1. 1.
    die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut,
  2. 2.
    die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für welche die den Unterlassungsanspruch begründenden Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verwendet werden dürfen,
  3. 3.
    das Gebot, die Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen,
  4. 4.
    für den Fall der Verurteilung zum Widerruf das Gebot, das Urteil in gleicher Weise bekannt zu geben, wie die Empfehlung verbreitet wurde.