§ 21 BbgRiG - Sitzung
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
(1) Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind nicht öffentlich. Die nichtständigen Mitglieder dürfen auch dann an den Sitzungen teilnehmen, wenn sie an der Beschlussfassung nicht mitwirken. Die vom Ministerium der Justiz beauftragten Bediensteten dürfen an der Sitzung teilnehmen.
(2) Über den Verlauf der Sitzung und das Ergebnis der Abstimmung wird eine Niederschrift angefertigt.