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§ 1 RiG - Geltungsbereich und Amtsbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Redaktionelle Abkürzung
RiG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
301-1

Dieses Gesetz gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Berufsrichter und Berufsrichterinnen (Richter) sowie für die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen (Staatsanwälte) im Landesdienst. Die Berufs-, Amts- und Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen in weiblicher, für Männer in männlicher Form.