§ 29 EGGVG

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
EGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
300-1

(1) 1Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist endgültig. 2Will ein Oberlandesgericht jedoch von einer auf Grund des § 23 ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abweichen, so legt es die Sache diesem vor. 3Der Bundesgerichtshof entscheidet an Stelle des Oberlandesgerichts.

(2) (2)

Im übrigen sind auf das Verfahren vor dem Zivilsenat die Vorschriften des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über das Beschwerdeverfahren, auf das Verfahren vor dem Strafsenat die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Beschwerdeverfahren sinngemäß anzuwenden.

(3) (3)

Auf die Bewilligung des Armenrechts sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Amtl. Anm.:

§§ 29 u. 30: Eingef. durch § 179 VwGO v. 21.01.1960 I 17

(2) Amtl. Anm.:

§ 29 Abs. 2: FGG 315-1; StPO 312-2

(3) Amtl. Anm.:

§ 29 Abs. 3 u. § 30 Abs. 2: ZPO 310-4