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§ 12 BerHG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BerHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-15

Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Nummer 3 wird die Zahl "24" durch die Zahl "24a" ersetzt.

    2. b)

      In Nummer 3 wird folgender Buchstabe f angefügt:

      "f) auf dem Gebiet der Beratungshilfe;".

  2. 2.

    Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

    "Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Festsetzungsverfahren, Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen in Straf- und Bußgeldverfahren, Verfahren vor dem Patentgericht, auf dem Gebiet der Aufnahme von Erklärungen und der Beratungshilfe".

  3. 3.

    Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

    "§ 24a
    Beratungshilfe

    (1) Folgende Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen:

    1. 1.

      die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Beratungshilfe;

    2. 2.

      die dem Amtsgericht nach § 3 Abs. 2 des Beratungshilfegesetzes zugewiesenen Geschäfte.

    (2) § 5 und § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 sind nicht anzuwenden."