§ 115 BRRG
Bibliographie
- Titel
- Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG)
- Amtliche Abkürzung
- BRRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten können durch Gesetz abweichend von den für Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Kapitels geregelt werden, soweit es die besondere Rechtsstellung der Ehrenbeamten erfordert.
(2) Ehrenbeamte dürfen keine Dienstbezüge und keine Versorgung erhalten. § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.