§ 170 LBG - Ausländer, Aufenthalt im Ausland
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die Versorgungsbezüge ruhen, solange der Versorgungsberechtigte
- 1.nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
- 2.seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland hat.
Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen und von welchem Tage an die Versorgungsbezüge zu ruhen haben. Sie kann Ausnahmen von den Nummern 1 und 2 zulassen.
(2) Haben die Versorgungsbezüge nach Absatz 1 Nr. 2 länger als 3 Jahre geruht, so können sie dem Versorgungsberechtigten entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(3) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Beamtenrechtsrahmengesetzes, so kann die oberste Dienstbehörde die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes abhängig machen.
(4) Für Versorgungsberechtigte der kommunalen Gebietskörperschaften und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bedarf in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Entscheidung der obersten Dienstbehörde der Genehmigung der oberen Aufsichtsbehörde.