§ 1 WSG - Allgemeine Vorschrift

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Wehrsoldgesetz - WSG)
Amtliche Abkürzung
WSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-1

(1) Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, erhalten Geld- und Sachbezüge nach den folgenden Vorschriften. Im Übrigen dürfen Zulagen und Zuwendungen nur insoweit gewährt werden, als der Haushaltsplan Mittel hierfür zur Verfügung stellt.

(2) Frühere Soldaten auf Zeit oder frühere Berufssoldaten, die nicht wehrpflichtig sind und zu Dienstleistungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51a oder § 54 Abs. 5 des Soldatengesetzes herangezogen werden, erhalten während der Dauer ihrer Dienstzeit Geld- und Sachbezüge nach Absatz 1.

(3) Der Anspruch auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bezüge besteht bei Wehrdienst bis zu drei Tagen (§ 8) und bei Wehrdienst auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu einem Wehrdienst (§ 4 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes) vom Zeitpunkt des Dienstantritts, sonst von dem für den Diensteintritt festgesetzten Tag an bis zur Beendigung des Wehrdienstes.

(4) Der Anspruch auf die Bezüge endet ferner mit dem Entstehen des Anspruchs auf Besoldung eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit.

(5) Bleibt der Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf die Bezüge. Das Gleiche gilt für die Dauer des Vollzuges einer gerichtlichen Freiheitsstrafe, sofern sie nicht von Behörden der Bundeswehr vollzogen wird.

(6) Soldaten, die an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes teilnehmen, erhalten keine Geldbezüge nach diesem Gesetz.

(7) Ist ein Soldat während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum Zulagen und Zuwendungen nach Absatz 1 Satz 2 und Zuschläge nach § 8a, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses zustanden, weitergewährt und der Tagessatz der höchsten Stufe des Auslandsverwendungszuschlages nach § 8f gezahlt.