§ 48 HSchG - Erwerb der allgemeinen Hochschulreife für besonders befähigte Berufstätige
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
Besonders befähigte Berufstätige, die nach längerer Berufstätigkeit für ein Studium bedeutsame Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben und denen ein schulischer Bildungsgang oder die Teilnahme an der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und -schüler nicht zugemutet werden kann, können die allgemeine Hochschulreife durch eine besondere Prüfung erwerben. Die Teilnahme an dieser Prüfung kann von einer Altersbegrenzung und einer Mindestzeit für den Aufenthalt in Hessen zur Vorbereitung auf sie abhängig gemacht werden.