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§ 58 LPVG - Wahlberechtigung, Wählbarkeit

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG) 
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2035

(1) Wahlberechtigt sind die Beschäftigten im Sinne von § 57, soweit sich aus den §§ 56 und 90 nichts anderes ergibt. § 11 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Wählbar sind Beschäftigte, die am Wahltag das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sich aus den §§ 56 und 90 nichts anderes ergibt. Die Altersgrenze gilt nicht für Beschäftigte, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.