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§ 21 SächsRAVG - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG)
Amtliche Abkürzung
SächsRAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
302-3

(1) Die Vertreter und Ersatzvertreter der ersten Vertreterversammlung nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes werden von der Mitgliederversammlung der Rechtsanwaltskammer Sachsen in geheimer Wahl gewählt. Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer für die Wahlen zum Kammervorstand entsprechend. Wahlberechtigt und wählbar ist nur, wer Mitglied des Versorgungswerks ist oder wer am Tage der Wahl berechtigt ist, nach § 7 dieses Gesetzes seine Aufnahme in das Versorgungswerk zu beantragen.

(2) Die erste Vertreterversammlung wird vom Staatsministerium der Justiz einberufen. Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind. Den Vorsitz führt bis zur Wahl eines Vorsitzenden ein vom Staatsministerium der Justiz beauftragtes Mitglied.

(3) Die Vertreterversammlung hat binnen eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Satzung zu beschließen.