Art. 22 BayLBGSondervorschriften über Vorbildung, Ausbildung und Prüfungen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- BayLBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2238-1-UK
(1) Die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen kann das Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst auch für Bewerber feststellen, die bereits eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt nach diesem Gesetz mit einem Fach, das gemäß Art. 8 bis 13 Bestandteil des Studiums für das angestrebte Lehramt ist, bestanden haben; entsprechendes gilt, wenn im Rahmen einer Ersten Staatsprüfung nur dieses Fach bestanden wurde. Die Prüfung in einem vertieft studierten Unterrichtsfach kann die Prüfung in einem Unterrichtsfach ersetzen. Voraussetzung für die Feststellung ist, dass die fehlende Vorbildung noch erworben wird und die fehlenden Teile der Ersten Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt abgelegt werden. Für die Feststellung der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen kann zusätzlich die Ablegung der auf dieses Lehramt bezogenen Prüfungen in der Fachdidaktik des bereits bestandenen Fachs verlangt werden.
(2) Für die Feststellung der Lehramtsbefähigung nach Absatz 1 müssen der Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Zweite Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt abgelegt werden. Auf die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und auf die Ablegung der Zweiten Staatsprüfung kann bei Bewerbern verzichtet werden, die eine mindestens zweijährige Bewährung als Lehrer an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen des angestrebten Lehramts nachweisen. Bei Bewerbern für das Lehramt an Sonderschulen, die bereits die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Hauptschulen und eine entsprechend Art. 6 Abs. 4 anerkannte Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung in Blindenpädagogik oder Sehbehindertenpädagogik nachweisen, wird auf die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und auf die Ablegung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen verzichtet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bewerber, die ihre Lehramtsbefähigung nach dem Recht erworben haben, das vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gegolten hat, und für Bewerber, deren Lehramtsbefähigung nach Art. 7 Abs. 2 bis 4 oder deren Erste Staatsprüfung nach Art. 6 Abs. 4 anerkannt wurde.
(4) Die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen kann das Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst ferner für Bewerber feststellen, die an Stelle einer Vorbildung nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt dieses Gesetzes ein als Vorbildung für das angestrebte Lehramt geeignetes Studium von mindestens acht Semestern an einer in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 genannten Hochschule mit einer Ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung oder einer entsprechenden kirchlichen Prüfung abgeschlossen haben. Diese Feststellung kann außerdem von einer berufspraktischen Tätigkeit, vom Erwerb der fehlenden Vorbildung, von einer Ergänzungsprüfung in Erziehungswissenschaften und Fachdidaktik und von einer Ersten Staatsprüfung in einem weiteren Unterrichtsfach, in der Didaktik der Grundschule oder in den Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen abhängig gemacht werden. Absatz 2 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(5) Die Feststellungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind nur zulässig, wenn geeignete Bewerber mit einer Vorbildung und Ausbildung nach dem Ersten und dem Zweiten Abschnitt dieses Gesetzes nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen und ein besonderes dienstliches Interesse an der Gewinnung des Bewerbers besteht.
(6) Die Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen in einer Fächerverbindung mit den beruflichen Fachrichtungen Drucktechnik, Elektrotechnik und Metalltechnik kann auch von Bewerbern erworben werden, die vor Eintritt in den Vorbereitungsdienst an Stelle einer Vorbildung nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt dieses Gesetzes
- 1.ein einschlägiges Studium an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule mit der Diplom-Prüfung mindestens mit der Note "gut" abgeschlossen haben sowie
- 2.spätestens im Wintersemester 1993/94 ein Ergänzungsstudium an einer in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 genannten Hochschule aufgenommen und mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen in den in Art. 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 genannten Bereichen sowie in Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtung abgeschlossen haben; die Prüfung muss spätestens nach dem fünften Semester erstmalig abgelegt werden.
(7) Soweit es der Eigenart eines Lehramts und den Anforderungen der Fächer entspricht, kann eine Befähigung bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses an der Gewinnung des Bewerbers abweichend von den Absätzen 1 bis 6 nur gemäß Art. 9 Abs. 3 und Art. 31 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) für andere Bewerber festgestellt werden.