§ 3 KVLG 1989 - Verhältnis der Versicherungspflicht nach diesem Gesetz zur Versicherungspflicht nach anderen Gesetzen(1)

Bibliographie

Titel
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Amtliche Abkürzung
KVLG 1989
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8252-3

(1) Nach diesem Gesetz ist nicht versichert, wer

  1. 1.
    nach anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig ist,
  2. 2.
    nach § 192 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Mitglied bei einer anderen Krankenkasse ist.

(2) Vorrang der Versicherungspflicht nach diesem Gesetz besteht für

  1. 1.
    die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beschäftigten, wenn sie diese Beschäftigung für die Dauer von voraussichtlich höchstens 26 Wochen aufnehmen und als versicherungspflichtige Unternehmer versichert sind,
  2. 1a.
    die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beschäftigten, wenn sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versicherungspflichtig sind
  3. 2.
    die in § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 und § 189 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie in Artikel 2 § 1 des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes vom 27. 6.1977 (BGBl I S. 1069) genannten Rentner und Rentenantragsteller, wenn sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 versicherungspflichtig sind oder wenn sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 versicherungspflichtig sind und in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags auf Gewährung der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Renten in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung 9/10 dieser Zeit versichert waren; hat in diesem Zeitraum auch eine Versicherung bei einer anderen Krankenkasse bestanden, ist die landwirtschaftliche Krankenkasse nur dann zuständig, wenn sie in den letzten 10 Jahren vor Stellung des Antrags auf Gewährung der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Renten mindestens die Hälfte der Zeit die Mitgliedschaft oder die Versicherung nach § 7 durchgeführt hat,
  4. 3.
    die in § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, die wegen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach dem Bundesversorgungsgesetz berechnetes Übergangsgeld beziehen, wenn sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 versicherungspflichtig sind,
  5. 4.
    die in § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten behinderten Menschen, wenn sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 versicherungspflichtig sind,
  6. 5.
    die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Studenten, Praktikanten und die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten, wenn sie nach § 2 Abs. 1 versicherungspflichtig sind.

(3) Von der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ist befreit, wer

  1. 1.
    nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze,
  2. 2.
    nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Rentner oder Rentenantragsteller,
  3. 3.
    nach Artikel 3 § 1 Abs. 4 Gesetz zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung vom 24. 8.1965 (BGBl I S. 912) oder
  4. 4.
    nach Artikel 3 § 3 Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. 12.1967 (BGBl I S. 1259)

von der Versicherungspflicht befreit ist.

(1) Red. Anm.:

§ 3 findet im Beitrittsgebiet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Vorrang der Versicherungspflicht nach Absatz 2 Nr. 2 auch für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 versicherten Personen besteht, wenn sie in den letzten 5 Jahren, frühestens berechnet vom 1. 1.1991 an, zu 9/10 in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versichert waren (vgl. Anlage I Kap. VIII Sachgebiet G Abschn. III Nr. 1 Buchst. e und g des Einigungsvertrages).