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§ 41 BRAO - Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

(1) 1Der Anwaltsgerichtshof entscheidet über den Antrag durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist. 2Zu einer dem Antragsteller nachteiligen Entscheidung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.

(2) (weggefallen)

(3) 1Hält der Anwaltsgerichtshof den Antrag, durch den ein Bescheid oder eine Verfügung der Rechtsanwaltskammer angefochten wird, für begründet, so hebt er den Bescheid oder die Verfügung auf. 2Richtet sich der Antrag gegen einen ablehnenden Bescheid und ist die Sache zur Entscheidung reif, so spricht der Anwaltsgerichtshof zugleich die Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen; ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif, so spricht er zugleich die Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält der Anwaltsgerichtshof den Antragsteller dadurch für beschwert, dass die Rechtsanwaltskammer ihm ohne zureichenden Grund einen Bescheid nicht erteilt hat, so spricht er die Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer aus, ihn zu bescheiden.