§ 242 SGB III - Förderungsbedürftige Auszubildende

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Amtliche Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) 1Förderungsbedürftig sind lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Auszubildende, die wegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne die Förderung

  1. 1.
    eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen, erfolgreich beenden können oder
  2. 2.
    nach dem Abbruch einer Berufsausbildung eine weitere Ausbildung nicht beginnen oder
  3. 3.
    nach erfolgreicher Beendigung einer Ausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können oder
  4. 4.
    Angebote zur beruflichen Eingliederung nicht oder nicht mehr in Anspruch nehmen oder mit diesen noch nicht eingegliedert werden können.

2Förderungsbedürftig sind auch Auszubildende, bei denen ohne die Förderung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen ein Abbruch ihrer Ausbildung droht. 3Auszubildende nach Satz 1 und Absolventen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen sollen vorrangig gefördert werden.

(2) Zugunsten von Ausländern im Sinne des § 63 Abs. 3 dürfen Maßnahmen nur gefördert werden, wenn die Auszubildenden voraussichtlich nach Abschluss der Ausbildung im Inland rechtmäßig erwerbstätig sein werden.