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§ 31 ArchIngKGAufsichtsbehörde, Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
ArchIngKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-7

(1) Aufsichtsbehörde über die Architekten- und Ingenieurkammer ist das Innenministerium.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Kammerversammlung einzuladen. Auf ihr Ersuchen ist eine Sitzung der Kammerversammlung einzuberufen. Der Vertreterin oder dem Vertreter der Aufsichtsbehörde ist auf deren oder dessen Wunsch jederzeit das Wort zu erteilen.

(3) Die Organisationssatzung (§ 25), die Beitragssatzung (§ 30 Abs. 1) und die Gebührensatzung (§ 30 Abs. 2) bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(4) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über die Verfahren vor dem Eintragungsausschuss einschließlich der für die Eintragung in die Listen und das Verzeichnis nach § 11 Abs. 3 Satz 1 vorzulegenden Nachweise. Sie oder er trifft auch durch Verordnung die erforderlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinien 85/384/EWG und 89/384/EWG sowie sonstiger ergänzender Richtlinien, soweit sie die bestehenden gesetzlichen Vorschriften ergänzen und diese in ihrer zweckentsprechenden Durchführung sichern.