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  • ab 12.06.1994 (aktuelle Fassung)

§ 15 GemO - Unterrichtung und Beratung der Einwohner

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung (GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Die Gemeindeverwaltung hat die Einwohner über wichtige Angelegenheiten aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung in geeigneter Form zu unterrichten.

(2) Die Gemeindeverwaltung soll im Rahmen ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten die Einwohner in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches beraten sowie über Zuständigkeiten in Verwaltungsangelegenheiten Auskünfte erteilen.

(3) Gemeinden mit hauptamtlicher Verwaltung haben die Einwohner über ihren Verwaltungsgliederungs- und Geschäftsverteilungsplan in geeigneter Form zu unterrichten und ihn im Dienstgebäude an geeigneter Stelle auszuhängen.

(4) Die Gemeindeverwaltung hat eine Sammlung der geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes und des Landes sowie eine Sammlung aller im Gemeindegebiet geltenden Satzungen zur Einsicht durch die Einwohner während der Sprechzeiten der Gemeindeverwaltung bereitzuhalten. Gegen Erstattung der Kosten sind Auszüge anzufertigen.