§ 213 UmwG - Bezeichnung unbekannter Aktionäre
Bibliographie
- Titel
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Amtliche Abkürzung
- UmwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4120-9-2
Auf die Bezeichnung unbekannter Aktionäre ist § 35 entsprechend anzuwenden.
Auf die Bezeichnung unbekannter Aktionäre ist § 35 entsprechend anzuwenden.