§ 4 SPersVG - Angehörige des öffentlichen Dienstes
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten, Angestellten und Arbeiter einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Waldarbeiter gelten auch in der Zeit, für die ihr Arbeitsverhältnis aufgrund tariflicher Regelung nur vorübergehend gelöst worden ist, als Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes. Richter gelten nicht als Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Wer Beamter ist, bestimmt das Beamtengesetz.
(3) Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung Angestellte sind. Als Angestellte gelten auch Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in der Ausbildung zu einem Angestelltenberuf befinden.
(4) Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag Arbeiter sind, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
(5) Als Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Personen, die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden oder die ehrenamtlich tätig sind.