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  • ab 01.04.1976 (aktuelle Fassung)

§ 26a FlurbG

Bibliographie

Titel
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Amtliche Abkürzung
FlurbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7815-1

(1) Mehrere Teilnehmergemeinschaften können sich zu einem Verband zusammenschließen, soweit die gemeinsame Durchführung der ihnen nach § 18 obliegenden Aufgaben zweckmäßig ist. Der Verband tritt nach Maßgabe seiner Satzung an die Stelle der einzelnen Teilnehmergemeinschaften. Er entsteht mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung durch die obere Flurbereinigungsbehörde und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Satzung des Verbandes wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.

(3) Der Zusammenschluss und die Satzung bedürfen der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(4) Kommt eine Satzung durch Beschluss nach Absatz 2 nicht zu Stande, so stellt die obere Flurbereinigungsbehörde eine Satzung auf. Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde setzt die Satzung fest.

(5) Eine Teilnehmergemeinschaft kann mit Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde einem bestehenden Verband beitreten; die obere Flurbereinigungsbehörde kann den Beitritt anordnen. Das Nähere regelt die Satzung.