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§ 158 BayLTGeschO - Redezeiten

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Amtliche Abkürzung
BayLTGeschO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

1Die Gesamtredezeit zu einem Beratungsgegenstand und die Zahl der Rednerinnen und der Redner sind nicht begrenzt. 2Der einzelne Redebeitrag soll 15 Minuten nicht übersteigen.