§ 141 LBG - Versorgung des Witwers
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Die §§ 132 bis 140 gelten entsprechend für den Witwer oder den schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden der Ehefrau geschiedenen Ehemann einer verstorbenen Beamtin, Ruhestandsbeamtin oder Beamtin, der nach § 129 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.