§ 51 StrG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Straßengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- StrG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 60-6
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.Gehwege mit Stoffen bestreut, deren Verwendung auf Grund des § 10 Abs. 3 Satz 2 verboten ist;
- 2.eine von ihm verursachte Verunreinigung einer öffentlichen Straße entgegen der Vorschrift des § 15 nicht unverzüglich beseitigt;
- 3.eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis zu Sondernutzungen gebraucht oder gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 erteilten Auflagen zuwiderhandelt;
- 4.entgegen §§ 23 bis 25 Anlagen errichtet oder wesentlich verändert oder erteilten Auflagen zuwiderhandelt;
- 5.als Waldbesitzer Schonwaldungen im Sinne des § 26 nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet;
- 6.entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 Einrichtungen anlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.