§ 100 SPersVG - Besondere Dienststellen

Bibliographie

Titel
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Amtliche Abkürzung
SPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes gelten:

  1. 1.
    die Gesamtheit der Staatsanwälte,
  2. 2.
    die Gesamtheit der Rechtsreferendare.

(2) Als Leiter der Dienststelle gilt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 der Minister für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 der Präsident des Oberlandesgerichtes.

(3) Die Amtszeit des Personalrates der Rechtsreferendare beträgt ein Jahr, § 13 Abs. 1 Buchst. b findet keine Anwendung.

(4) Der Personalrat der Staatsanwälte und der Personalrat der Rechtsreferendare nehmen gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr.