§ 176 HSchG - Anerkannte Ergänzungsschulen

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Das Kultusministerium kann einer Ergänzungsschule, die eine Ausbildung vermittelt, an der ein öffentliches Interesse besteht, die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verleihen, wenn der Unterricht nach seinen Zielen, den Einrichtungen der Schule und der wirtschaftlichen Seriosität des Trägers sowie der fachlichen Vorbildung und Fähigkeit der Lehrkräfte und Schulleitung geeignet ist, das von der Schule angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen.

(2) 1Eine Ergänzungsschule, die eine berufliche Ausbildung vermittelt, erhält mit der Anerkennung das Recht, selbst unter dem Vorsitz einer Vertreterin oder eines Vertreters der staatlichen Schulaufsicht Prüfungen abzunehmen. 2Der Unterricht ist auf der Grundlage eines vom Kultusministerium erforderlichenfalls im Benehmen mit dem zuständigen Fachministerium genehmigten Lehrplans zu erteilen.

(3) Bei Ergänzungsschulen, die überwiegend oder ausschließlich eine musikalische oder künstlerische Ausbildung vermitteln, tritt bei den Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 an die Stelle des Kultusministeriums das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.

(4) Die nähere Ausgestaltung der Prüfungen erfolgt nach Maßgabe des § 79 durch Rechtsverordnung.