§ 24 FGO
Bibliographie
- Titel
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Amtliche Abkürzung
- FGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 350-1
Die für jedes Finanzgericht erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Finanzrichtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahre herangezogen wird.