§ 155 BayLTGeschO - Wortmeldung und Worterteilung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
- Amtliche Abkürzung
- BayLTGeschO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) 1Die Wortmeldungen erfolgen bei der oder dem Vorsitzenden. 2Diese oder dieser erteilt das Wort in der Reihenfolge, in der sich die Rednerinnen und Redner gemeldet haben. 3Sofern es sachdienlich ist, kann die oder der Vorsitzende davon abweichen. 4Gehen mehrere Wortmeldungen gleichzeitig ein, so entscheidet hinsichtlich der Reihenfolge die oder der Vorsitzende.
(2) Wortmeldungen können ab Eröffnung der Sitzung bis zum Schluss der Aussprache über den betreffenden Tagesordnungspunkt erfolgen.
(3) Die oder der Vorsitzende kann sich in der Reihenfolge der Rednerinnen und Redner an der Beratung beteiligen.
(4) Für Wortmeldungen der Mitglieder der Staatsregierung und ihrer Beauftragten gilt § 177.