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  • ab 04.11.2021 (aktuelle Fassung)

§ 6a AZG - Politische Zielvereinbarungen und fachliche Zielvereinbarungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Amtliche Abkürzung
AZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2001-1

(1) Die Regierende Bürgermeisterin oder der Regierende Bürgermeister kann mit den Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeistern Zielvereinbarungen zu politischen Zielen und Handlungsfeldern von gesamtstädtischem Steuerungsinteresse abschließen (politische Zielvereinbarungen). Diese Zielvereinbarungen sollen die zur Umsetzung der Ziele notwendigen wesentlichen Rahmenbedingungen enthalten. Sie bedürfen der Zustimmung des Senats und der Bezirksämter.

(2) Die jeweils zuständige Senatsverwaltung kann mit den fachlich zuständigen Bezirksamtsmitgliedern in Handlungsfeldern von gesamtstädtischem Steuerungsinteresse fachliche Zielvereinbarungen abschließen. Diese Zielvereinbarungen enthalten mindestens Festlegungen zu übergeordneten Steuerungszielen, Leistungsversprechen gegenüber der Stadtgesellschaft, zum Zeitplan und zur Kontrolle der Zielerreichung sowie einen Ressourcenbezug. Sie bedürfen der Zustimmung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung und der für Finanzen zuständigen Bezirksamtsmitglieder.

(3) Zielvereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Schriftform. Die Geltungsdauer der politischen Zielvereinbarungen soll der Dauer der Legislaturperiode entsprechen. Fachliche Zielvereinbarungen sollen für die Geltungsdauer einer Haushaltsperiode abgeschlossen werden.