§ 76 BremPolG - Hilfspolizeibeamte
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
(1) Personen, die nicht Polizeivollzugsbeamte sind, können vom Senator für Inneres und Sport oder der Ortspolizeibehörde mit der hilfsweisen Wahrnehmung von Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes betraut werden. Sie haben dann im Rahmen ihres Auftrages die Befugnisse nach den §§ 10 bis 26. Sie sind ferner berechtigt, Ersatzvornahme anzuordnen und unmittelbaren Zwang auszuüben. Befugnisse von Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaften haben sie nur dann, wenn sie hierzu bestellt sind.
(2) Personen, denen durch Gesetz die Rechte von Polizeivollzugsbeamten zuerkannt sind, haben zur Erfüllung ihrer besonderen Dienstaufgaben auch die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamten nach diesem Gesetz.
(3) Der Senator für Inneres und Sport kann auf Antrag anordnen, dass Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, die mit der Wahrnehmung bestimmter vollzugspolizeilicher Aufgaben betraut sind, ohne nach diesem Gesetz einer Polizeibehörde oder einer Behörde des Polizeivollzugsdienstes anzugehören, die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamten im Sinne dieses Gesetzes haben. Anordnungen nach Satz 1 sind im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen.