FeiertG,BE - Feiertagsgesetz

Gesetz über die Sonn- und Feiertage

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sonn- und Feiertage
Redaktionelle Abkürzung
FeiertG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1131-1

Vom 28. Oktober 1954 (GVBl. S. 615)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 460)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Allgemeine Feiertage1
Religiöse Feiertage2
Gedenk- und Trauertage3
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsvorschriften4
Ordnungswidrigkeiten5
In-Kraft-Treten und Aufhebung früherer Vorschriften6

§ 1 FeiertG - Allgemeine Feiertage

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sonn- und Feiertage
Redaktionelle Abkürzung
FeiertG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1131-1

(1) Allgemeine Feiertage sind außer den Sonntagen:

  1. 1.

    der Neujahrstag

  2. 2.

    der Frauentag (8. März)

  3. 3.

    der Karfreitag

  4. 4..

    der Ostermontag

  5. 5.

    der 1. Mai

  6. 6.

    der Himmelfahrtstag

  7. 7.

    der Pfingstmontag

  8. 8.

    der Tag der deutschen Einheit

  9. 9.

    der 1. Weihnachtstag

  10. 10.

    der 2. Weihnachtstag

  11. 11.

    der 8. Mai 2025 (80. Jahrestag der Befreiung vom Nationalsozialismus und der Beendigung des Zweiten Weltkriegs in Europa).

  12. 12.

    der 17. Juni 2028 (75. Jahrestag des Aufstandes vom 17. Juni 1953).

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Tage sind allgemeine, gesetzliche und staatlich anerkannte Feiertage und Festtage auch im Sinne anderer gesetzlicher Bestimmungen.

(3) Die Sonntage und allgemeinen Feiertage genießen als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung staatlichen Schutz.

§ 2 FeiertG - Religiöse Feiertage

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sonn- und Feiertage
Redaktionelle Abkürzung
FeiertG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1131-1

(1) Religiöse Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind Feiertage, die von den christlichen Kirchen, den muslimischen Glaubensgemeinschaften, der Jüdischen Gemeinde zu Berlin und anderen Religionsgesellschaften begangen werden und nicht allgemeine Feiertage im Sinne des § 1 sind.

(2) Den in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis stehenden Angehörigen einer Religionsgesellschaft ist an den religiösen Feiertagen ihres Bekenntnisses Gelegenheit zum Besuch der religiösen Veranstaltungen zu geben, soweit nicht unabweisbare betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen.

§ 3 FeiertG - Gedenk- und Trauertage

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sonn- und Feiertage
Redaktionelle Abkürzung
FeiertG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1131-1

(1) Der 18. März als Jahrestag der Märzrevolution ist Gedenktag.

(2) Der 8. Mai als Jahrestag der Befreiung vom Nationalsozialismus und der Beendigung des Zweiten Weltkrieges in Europa ist Gedenktag.

(3) Der 17. Juni als Jahrestag des Volksaufstandes in der DDR ist Gedenktag.

(4) Der 9. November als Jahrestag der Novemberrevolution und Ausrufung der Republik, der Novemberpogrome und des Berliner Mauerfalls ist Gedenktag.

(5) Der Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1. Advent) ist Gedenk- und Trauertag.

(6) Der Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent) ist Gedenk- und Trauertag.

§ 4 FeiertG - Ermächtigung zum Erlass von Rechtsvorschriften

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Titel
Gesetz über die Sonn- und Feiertage
Redaktionelle Abkürzung
FeiertG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1131-1

Der Senat wird ermächtigt, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere Vorschriften über den Schutz der Sonntage, der allgemeinen und der religiösen Feiertage sowie der Gedenk- und Trauertage, zu erlassen. Diese Vorschriften können sich auch auf den Schutz des Tages vor dem Weihnachtsfest (Heiligabend) und der Woche vor Ostern (Karwoche) beziehen. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.