GVVergV,HE - Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung

Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
(Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung - GVVergV) 
*)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung - GVVergV)  
Amtliche Abkürzung
GVVergV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
323-156

Vom 7. November 2013 (GVBl. S. 645)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2023 (GVBl. S. 819)

Aufgrund

  1. 1.

    des § 52 Abs. 6 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508),

  2. 2.

    des § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2012 (GVBl. S. 562),

verordnet der Minister der Justiz, für Integration und Europa im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:

FFN 323-156

§ 1 GVVergV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung - GVVergV)  
Amtliche Abkürzung
GVVergV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
323-156

Der den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern nach § 52 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes zustehende Gebührenanteil beträgt für das Kalenderjahr 2023 61 Prozent sowie für das Kalenderjahr 2024 vorläufig 61 Prozent der für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.

Außer Kraft am 1. Januar 2033 durch § 6 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 14. Dezember 2021 (GVBl. 2022 S. 9)

§ 2 GVVergV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung - GVVergV)  
Amtliche Abkürzung
GVVergV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
323-156

(1) 1Die Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher haben auf Grundlage des § 1 ihre Gebührenanteile vorläufig zu berechnen und dürfen über diese und über die von ihnen vereinnahmten Dokumentenpauschalen nach Abführung der der Landeskasse zustehenden Gebührenanteile verfügen. 2Die Entnahme der von den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehernvereinnahmten Dokumentenpauschalenist bereits vor der Abrechnung zur Deckung von erforderlichen Aufwendungen zulässig.

(2) 1Die Vergütung ist kalenderjährlich, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, endgültig festzusetzen. 2Ein sich gegenüber der vorläufigen Berechnung nach Abs. 1 ergebender Differenzbetrag ist an die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher auszuzahlen oder von dieser oder diesem zurückzufordern.

Außer Kraft am 1. Januar 2033 durch § 6 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 14. Dezember 2021 (GVBl. 2022 S. 9)

§ 3 GVVergV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung - GVVergV)  
Amtliche Abkürzung
GVVergV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
323-156

(1) Die Vergütung gehört in Höhe von 8,1 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers zugrunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalles

  1. 1.

    eine Vergütung

    1. a)

      nach dieser Verordnung bezieht oder

    2. b)

      nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bezogen hat oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte oder

  2. 2.

    vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Vollstreckungsaußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist.

(2) Eine zehnjährige Tätigkeit im Vollstreckungsaußendienst gilt als erfüllt

  1. 1.

    in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1, wenn die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher, deren oder dessen Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst hätte tätig sein können,

  2. 2.

    in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2, wenn die andere Verwendung infolge Krankheit oder Beschädigung, die sich die Beamtin oder der Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung ihres oder seines Dienstes als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher zugezogen hat, notwendig wird und die zehnjährige Tätigkeit ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden können.

(3) 1In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 muss die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher bei Altersteilzeit im Blockmodell nach § 85b Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 25) in der am 28. Februar 2014 geltenden Fassung vor Beginn der Freistellungsphase mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen sein. 2In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 ist bei der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Vergütung höchstens das Endgrundgehalt des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdienstes zugrunde zu legen.

Außer Kraft am 1. Januar 2033 durch § 6 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 14. Dezember 2021 (GVBl. 2022 S. 9)

§ 4 GVVergV

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Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung - GVVergV)  
Amtliche Abkürzung
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Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
323-156

Zuständig für

  1. 1.

    die Festsetzungen nach § 2 Abs. 2

  2. 2.
  3. 3.

ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

Außer Kraft am 1. Januar 2033 durch § 6 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 14. Dezember 2021 (GVBl. 2022 S. 9)