BbgStatG,BB - Brandenburgisches Statistikgesetz

Gesetz über die Statistik im Land Brandenburg
(Brandenburgisches Statistikgesetz - BbgStatG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Statistik im Land Brandenburg (Brandenburgisches Statistikgesetz - BbgStatG)
Amtliche Abkürzung
BbgStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
29-1

Vom 1. April 2020 (GVBl. I Nr. 10)

Geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich1
Grundsätze der Landesstatistik und der Kommunalstatistik2
Abschnitt 2
Amt für Statistik Berlin-Brandenburg
Aufgaben des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg3
Zusammenarbeit und Vergabe statistischer Arbeiten4
Register5
Abschnitt 3
Anordnung von Statistiken
Landesstatistiken6
Kommunalstatistiken7
Anforderungen an Landes- und Kommunalstatistiken8
Erprobung9
Abschnitt 4
Kommunale Statistikstellen, Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte
Kommunale Statistikstellen10
Erhebungsstellen11
Erhebungsbeauftragte12
Abschnitt 5
Durchführung von Statistiken
Abschottung13
Erhebungs- und Hilfsmerkmale14
Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale15
Auskunftspflicht16
Geheimhaltung und Übermittlung von Einzelangaben17
Unterrichtung und andere Rechte18
Statistische Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug19
Kosten20
Abschnitt 6
Reidentifizierungsverbot, Strafvorschrift, Ordnungswidrigkeiten, Vollzug gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts
Reidentifizierungsverbot21
Strafvorschrift22
Ordnungswidrigkeiten23
Vollzug gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts24
Abschnitt 7
Schlussbestimmungen
Verordnungsermächtigungen25
Einschränkung von Grundrechten26
Übergangsvorschrift27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten28

§§ 1 - 2, Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 BbgStatG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Statistik im Land Brandenburg (Brandenburgisches Statistikgesetz - BbgStatG)
Amtliche Abkürzung
BbgStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
29-1

(1) Dieses Gesetz gilt für die Vorbereitung, Erhebung und Aufbereitung (Durchführung) von Landesstatistiken und Kommunalstatistiken sowie für die statistische Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug (Geschäftsstatistiken).

(2) Für die Durchführung von Statistiken aufgrund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union (Statistiken der Europäischen Union) und aufgrund von Rechtsvorschriften des Bundes (Statistiken für Bundeszwecke) finden die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend Anwendung.

(3) Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    die Behörden, Gerichte und Einrichtungen des Landes einschließlich der Landesbetriebe,

  2. 2.

    die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und

  3. 3.

    die Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich der ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen.

§ 2 BbgStatG - Grundsätze der Landesstatistik und der Kommunalstatistik

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Statistik im Land Brandenburg (Brandenburgisches Statistikgesetz - BbgStatG)
Amtliche Abkürzung
BbgStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
29-1

(1) Landesstatistiken und Kommunalstatistiken sind auf das notwendige Maß zu beschränken und sollen nur angeordnet werden, wenn die benötigten Informationen nicht auf andere Art beschafft werden können. Vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften soll, soweit möglich und angemessen, auf Verwaltungsdaten aus dem Bestand öffentlicher Stellen zurückgegriffen werden. Die Möglichkeit und die Angemessenheit sind von der für die Durchführung der Statistik zuständigen Stelle (Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, kommunale Statistikstelle) zu prüfen; diese kann hierzu von den in § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 genannten Stellen Einzelangaben ohne Name und Anschrift (formal anonymisierte Einzelangaben) anfordern. Die Übermittlung der Daten ist in der Rechtsvorschrift zu regeln, die die Landes- und Kommunalstatistik anordnet.

(2) Für die Landesstatistik und die Kommunalstatistik gelten die Grundsätze der Neutralität und Objektivität, der Genauigkeit und Zuverlässigkeit, der Transparenz, der statistischen Geheimhaltung und der fachlichen Unabhängigkeit. Die für die Durchführung der Statistiken erforderlichen Daten werden unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und statistischen Verfahren gewonnen. Qualität und Aktualität der Statistiken sind sicherzustellen; eine übermäßige Belastung der Auskunftgebenden ist zu vermeiden.

§§ 3 - 5, Abschnitt 2 - Amt für Statistik Berlin-Brandenburg