AG G 10-LSA,ST - Ausführungsgesetz G 10-LSA

Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (AG G 10-LSA)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (AG G 10-LSA)
Amtliche Abkürzung
AG G 10-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
19.2

Vom 26. Januar 2006 (GVBl. LSA S. 12) 1)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Oktober 2020 (GVBl. LSA S. 596)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Zuständigkeit1
Anordnungs- und Antragsbefugnis2
Parlamentarische Kontrolle3
G 10-Kommission4
Aufgaben und Befugnisse der G 10-Kommission5
Mitteilung an den Betroffenen6
Sprachliche Gleichstellung7
Einschränkung von Grundrechten8

Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung verfassungsschutzrechtlicher Vorschriften und zur Stärkung des Verfassungsschutzes vom 26. Januar 2006 (GVBl. LSA S. 12)

§ 1 AG G 10-LSA - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (AG G 10-LSA)
Amtliche Abkürzung
AG G 10-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
19.2

Oberste Landesbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Februar 2005 (BGBl. I S. 239, 241), die Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses anordnen kann, ist das Ministerium des Innern.

§ 2 AG G 10-LSA - Anordnungs- und Antragsbefugnis

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Titel
Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (AG G 10-LSA)
Amtliche Abkürzung
AG G 10-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
19.2

(1) Über den Antrag, Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses anzuordnen, sowie über Mitteilungen an den Betroffenen nach § 12 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes entscheidet der Minister des Innern, im Falle seiner Verhinderung der Staatssekretär im Ministerium des Innern.

(2) Antragsberechtigt im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Artikel 10-Gesetzes ist der Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung im Ministerium des Innern.

§ 3 AG G 10-LSA - Parlamentarische Kontrolle

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Titel
Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (AG G 10-LSA)
Amtliche Abkürzung
AG G 10-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
19.2

Das Ministerium des Innern unterrichtet im Abstand von längstens drei Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über die Durchführung des Artikel 10-Gesetzes.

§ 4 AG G 10-LSA - G 10-Kommission

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Titel
Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (AG G 10-LSA)
Amtliche Abkürzung
AG G 10-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
19.2

(1) Zur Kontrolle von Beschränkungsmaßnahmen bestellt das Parlamentarische Kontrollgremium eine Kommission (G 10-Kommission). Der G 10-Kommission gehören als Mitglieder der Vorsitzende, der die Befähigung zum Richteramt haben muss, und drei Beisitzer an. Die Mitglieder der G 10-Kommission sowie für jedes Mitglied ein Vertreter werden vom Parlamentarischen Kontrollgremium nach Anhörung der Landesregierung für die Dauer einer Wahlperiode bestellt; sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums sein. Die Amtszeit endet nach Ablauf der Wahlperiode mit der Bestellung der neuen Mitglieder. Beschlüsse der G 10-Kommission bedürfen der Stimmen der Mehrheit der Mitglieder. Die G 10-Kommission unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium über die von ihr gefassten Beschlüsse. Die Mitglieder der G 10-Kommission nehmen ein öffentliches Ehrenamt wahr.

(2) Für die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder wird eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes durchgeführt. Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist der Geheimschutzbeauftragte des Landtages. Ist ein Geheimschutzbeauftragter nicht bestellt, so ist der Landtagspräsident zuständig. Für die Mitarbeiter der G 10-Kommission und der Geschäftsstelle gilt Satz 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Mitglieder des Landtages.

(3) Die Mitglieder der G 10-Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen.

(4) G 10-Angelegenheiten sind geheim. Wer hiervon Kenntnis erlangt, ist zur Geheimhaltung auch nach dem Ende seiner dienstlichen Befassung verpflichtet.

(5) Die G 10-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums bedarf. Vor seiner Zustimmung ist die Landesregierung zu hören.

(6) Der G 10-Kommission ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Der G 10-Kommission sind bei Bedarf Mitarbeiter mit technischem Sachverstand zur Verfügung zu stellen.

(7) Die Mitglieder der G 10-Kommission können eine vom Ältestenrat des Landtages festzusetzende Entschädigung für Aufwendungen und Auslagen erhalten.