LPflegeG,SH - Landespflegegesetz

Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz
(Landespflegegesetz - LPflegeG)

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Amtliche Abkürzung
LPflegeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
B 860-11

Vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 227)

Zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 568)

Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 66 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514)

Präambel

Die Dienste und Einrichtungen der Pflege sollen am Wohl der Pflegebedürftigen und an Grundsätzen der Pflegequalität ausgerichtet sein, die den jeweils aktuellen Erkenntnissen der Pflegewissenschaft entsprechen. Sie sollen insbesondere die soziale Integration der pflegebedürftigen Menschen fördern, ihre Lebensqualität nachhaltig verbessern und ihre Selbstständigkeit und Unabhängigkeit trotz ihres Hilfebedarfs erhalten.

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Zielsetzung1
Sicherstellung der pflegerischen Versorgungsstruktur2
Bedarfsplanung3
Grundsätze der Förderung4
Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgungsstruktur5
Zuschüsse zu laufenden betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen6
Förderung sonstiger Maßnahmen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung7
Gesonderte Berechnung nicht geforderter Aufwendungen8
Auskunftspflichten und Statistik9
Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten10

§ 1 LPflegeG - Zielsetzung

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Amtliche Abkürzung
LPflegeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
B 860-11

(1) Ziel dieses Gesetzes ist, eine leistungsfähige, bedarfsgerechte, wirtschaftliche, regional gegliederte, ortsnahe und aufeinander abgestimmte ambulante, teilstationäre und stationäre pflegerische Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Dieses Gesetz soll zugleich die soziale Absicherung der Pflegebedürftigen insbesondere bei stationärer Pflege verbessern.

(2) Das Land, die Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sowie die Pflegeeinrichtungen, Pflegekassen, Krankenkassen, Unternehmen der privaten Pflegeversicherung und deren Verbände wirken unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung eng und vertrauensvoll im Interesse der Pflegebedürftigen zusammen. Sie haben durch Förderung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit und zur Stärkung der häuslichen Pflege beizutragen sowie für ein nahtloses Ineinander greifen der Leistungen ambulanter, teilstationärer und stationärer Pflegeeinrichtungen zu sorgen. Gemeinsam mit den zuständigen Leistungsträgern und Einrichtungen sollen sie auf eine Vernetzung der Pflegeleistungen mit den gesundheits- und sozialpflegerischen Angeboten, die nicht vom Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) erfasst werden, hinwirken.

§ 2 LPflegeG - Sicherstellung der pflegerischen Versorgungsstruktur

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Amtliche Abkürzung
LPflegeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
B 860-11

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte haben in eigener Verantwortung eine den örtlichen Bedürfnissen und den Zielen dieses Gesetzes und des Pflege-Versicherungsgesetzes entsprechende pflegerische Versorgungsstruktur sicherzustellen.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte sowie andere öffentliche Träger sollen eigene Einrichtungen nur schaffen, soweit geeignete und bedarfsgerechte Pflegeeinrichtungen freigemeinnütziger und privater Träger nicht vorhanden sind, ausgebaut oder errichtet werden.

(3) Die Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots überregionaler Pflegeeinrichtungen ist gemeinsame Aufgabe des Landes, der Kreise und der kreisfreien Städte.

§ 3 LPflegeG - Bedarfsplanung

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Amtliche Abkürzung
LPflegeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
B 860-11

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte stellen für ihr Gebiet Bedarfspläne auf und schreiben diese regelmäßig fort. Dabei sind die Empfehlungen des Landespflegeausschusses im Sinne des § 92 Abs. 1 SGB XI sowie die Zielsetzungen und Leitvorstellungen des Landes für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Bevölkerung zu berücksichtigen. Die Kreise haben die kreisangehörigen Gemeinden zu beteiligen.

(2) Die Bedarfspläne müssen Angaben über den Bestand und den Bedarf an Pflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie über die danach erforderlichen Maßnahmen und deren Finanzierung enthalten. In die Bedarfspläne sollen zugleich Hinweise auf pflegevermeidende und -ergänzende Dienste und Maßnahmen aufgenommen werden.

(3) Die Bedarfspläne sind mit den benachbarten Kreisen und kreisfreien Städten abzustimmen. Die Landesverbände der Pflegekassen und der Krankenkassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V., der Medizinische Dienst der Krankenversicherung sowie die Vereinigungen der Träger von Pflegeeinrichtungen sind zu beteiligen. Bei der Aufstellung der Bedarfspläne sind die Planungen im Gesundheitswesen, insbesondere im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und der Rehabilitation, zu berücksichtigen.

(4) Die Bedarfsplanung für Pflegeeinrichtungen, die einen überregionalen Bedarf abdecken oder die unmittelbar unter Aufsicht des Landes stehen, obliegt dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. Die Kreise und kreisfreien Städte sind zu beteiligen.

(5) Die Bedarfspläne haben keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Bedarfspläne besteht nicht.

(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zur Aufstellung und zum Inhalt der Bedarfspläne festzulegen sowie Anhaltswerte für eine bedarfsgerechte pflegerische Versorgungsstruktur vorzugeben. Von dieser Ermächtigung soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Landesregierung feststellt, dass eine Bedarfsplanung nach landeseinheitlichen Grundsätzen auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

§ 4 LPflegeG - Grundsätze der Förderung

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Amtliche Abkürzung
LPflegeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
B 860-11

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden Zuschüsse gewährt

  1. 1.

    für Maßnahmen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgungsstruktur (§ 5),

  2. 2.

    zu laufenden betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen (§ 6) und

  3. 3.

    zur Förderung sonstiger Maßnahmen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung (§ 7).

(2) Zuständig für die Gewährung von Zuschüssen nach Absatz 1 sind die Kreise und kreisfreien Städte. Für Pflegeeinrichtungen, die erhebliche Teile des Bedarfs mehrerer Kreise oder kreisfreier Städte abdecken, sollen die betroffenen Kreise oder kreisfreien Städte bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 eine anteilige Förderung vereinbaren; entsprechendes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3. Für die Gewährung von Zuschüssen für Pflegeeinrichtungen, die einen überregionalen Bedarf abdecken oder die unter unmittelbarer Aufsicht des Landes stehen, ist das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung zuständig, sofern nicht im Einzelfall eine andere Zuständigkeit vereinbart wird; Satz 2 gilt vorbehaltlich einer Regelung nach § 5 Abs. 5 entsprechend.

(3) Maßgebend für die örtliche Zuständigkeit ist in den Fällen der §§ 5 und 6 Abs. 2 der Standort der Pflegeeinrichtung; entsprechendes gilt für Maßnahmen nach § 7. Zuständig für die Gewährung von Zuschüssen nach § 6 Abs. 3 und 4 sind die Kreise und kreisfreien Städte, die nach § 98 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), geändert durch Artikel 10 Nr. 10a des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) im Falle der Sozialhilfeberechtigung für die Anspruchsberechtigten zuständig wären oder ihnen bereits Leistungen der Sozialhilfe gewähren

(4) Die Aufwendungen nach Absatz 1 werden zu 39 % vom Land und zu 61 % von den jeweils zuständigen Kreisen und kreisfreien Städten getragen. Ist in den Fällen des § 6 Abs. 3 und 4 ein gewöhnlicher Aufenthalt der Anspruchsberechtigten nach den §§ 41, 42 und 43 SGB XI im Geltungsbereich des SGB XII nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, wird der Anteil der Kreise und kreisfreien Städte von diesen nach ihrer Einwohnerzahl getragen. Als Einwohnerzahl gilt die vom Statistischen Landesamt Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 31. März des vergangenen Jahres fortgeschriebene Bevölkerung.

(5) Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind das Vorliegen eines Versorgungsvertrages nach § 72 SGB XI und einer Pflegesatzvereinbarung nach § 85 SGB XI oder einer Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI.