HmbBodSchG,HH - Hamburgisches Bodenschutzgesetz

Hamburgisches Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes
(Hamburgisches Bodenschutzgesetz - HmbBodSchG)

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Hamburgisches Bodenschutzgesetz - HmbBodSchG)
Amtliche Abkürzung
HmbBodSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2129-32

Vom 20. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 27)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2024 (HmbGVBl. S. 510)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
Informations- und Mitwirkungspflichten1
Duldungspflichten2
Eigenkontrolle und Sanierungsplan bei schädlichen Bodenveränderungen3
Aufgaben und Pflichten der zuständigen Behörde; behördliche Anordnungen4
Zweiter Teil
Bodeninformationssystem und Datenverarbeitung
Bodeninformationssystem5
Datenverarbeitung; Zweckbindung6
Datenübermittlung an andere Behörden und öffentliche Stellen7
Offenlegung von Daten8
Dritter Teil
Gebietsbezogener Bodenschutz
Bodenplanungsgebiete9
Verfahren zur Festsetzung von Bodenplanungsgebieten10
Vierter Teil
Ausgleich, Entschädigung, Kosten
Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen11
Entschädigung12
Kosten13
Fünfter Teil
Schlussvorschriften
Sonstige Rechtsverordnungen14
Ordnungswidrigkeiten15

§§ 1 - 4, Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 HmbBodSchG - Informations- und Mitwirkungspflichten

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Hamburgisches Bodenschutzgesetz - HmbBodSchG)
Amtliche Abkürzung
HmbBodSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2129-32

(1) Die in § 4 Absätze 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert am 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306, 308), in der jeweils geltenden Fassung genannten Personen sowie diejenigen, die auf Grund konkreter Anhaltspunkte als Verursacherinnen oder Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast in Betracht kommen und ihre Gesamtrechtsnachfolgerinnen bzw. Gesamtrechtsnachfolger sind verpflichtet, ihnen bekannt werdende schädliche Bodenveränderungen und Altlasten auf einem Grundstück sowie konkrete Umstände, die einen dahingehenden Verdacht rechtfertigen, unverzüglich der zuständigen Behörde (Bodenschutzbehörde) mitzuteilen. Die Anzeigepflichten nach § 28a des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (HmbGVBl. S. 335), zuletzt geändert am 11. April 2000 (HmbGVBl. S. 78), bleiben unberührt.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind auf Verlangen verpflichtet, der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz benötigen.

(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten nicht, soweit die Verpflichteten sich selbst oder eine bzw. einen der in § 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 73 S. 1, 8), in der jeweils geltenden Fassung aussetzen würden.

§ 2 HmbBodSchG - Duldungspflichten

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Hamburgisches Bodenschutzgesetz - HmbBodSchG)
Amtliche Abkürzung
HmbBodSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2129-32

(1) Die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer und die Inhaberin bzw. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind zur Duldung von Bodenuntersuchungen verpflichtet, die erforderlich sind, um für das Bodeninformationssystem Erkenntnisse über die Art, Beschaffenheit oder Versiegelung von Böden nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu erhalten.

(2) Die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer und die Inhaberin bzw. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind im Übrigen verpflichtet, der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten zur Wahrnehmung der weiteren Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und nach diesem Gesetz den Zutritt zu Grundstücken, Anlagen und Einrichtungen und die Vornahme sonstiger zur Durchführung dieser Gesetze erforderlicher Maßnahmen, insbesondere die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft-, Deponiegas- und Aufwuchsproben zu gestatten sowie die Einrichtung und den Betrieb von Sicherungs- und Überwachungseinrichtungen zu dulden. Zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist in den Fällen des Satzes 1 auch der Zutritt zu Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen in Wohnräumen zu gewähren. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Duldungsverpflichtungen gehen auf die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger in die Rechte an den in Anspruch genommenen Grundstücken und Anlagen über.

§ 3 HmbBodSchG - Eigenkontrolle und Sanierungsplan bei schädlichen Bodenveränderungen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Hamburgisches Bodenschutzgesetz - HmbBodSchG)
Amtliche Abkürzung
HmbBodSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2129-32

Bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für Einzelne oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die zuständige Behörde von den nach § 4 Absatz 3, 5 oder 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten die Durchführung von Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung eines Sanierungsplans sowie die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. Die §§ 13, 14 und § 15 Absätze 2 und 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie § 16 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598, 2716) finden entsprechende Anwendung.