HmbKiStG,HH - Hamburgisches Kirchensteuergesetz

Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG)

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG)
Amtliche Abkürzung
HmbKiStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
611-1

Vom 15. Oktober 1973 (HmbGVBl. S. 431)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 410)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Grundlagen der Besteuerung
Steuerberechtigte1
Steuerpflicht2
Steuerarten und Steuermaßstab3
Kirchliche Steuervorschriften4
Kirchensteuer vom Einkommen bei glaubensverschiedenen Ehen und glaubensverschiedenen Lebenspartnerschaften 5
Kirchensteuer vom Einkommen bei konfessionsverschiedenen Ehen und konfessionsverschiedenen Lebenspartnerschaften 5a
Abhängigkeit von der Maßstabsteuer6
Besteuerungsunterlagen7
Zweiter Abschnitt
Verwaltung der Kirchensteuer durch die steuerberechtigten Körperschaften
Verfahren8
Beitreibung9
Dritter Abschnitt
Verwaltung der Kirchensteuer durch staatliche Behörden
Übertragung der Verwaltung10
Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn11
Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag11a
Anwendung staatlicher Vorschriften12
Auskunftspflicht13
Vierter Abschnitt
Schlussvorschriften
Änderung von Vorschriften14
Aufhebung von Vorschriften15
Inkrafttreten16

§§ 1 - 7, Erster Abschnitt - Grundlagen der Besteuerung

§ 1 HmbKiStG - Steuerberechtigte

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG)
Amtliche Abkürzung
HmbKiStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
611-1

(1) Die evangelisch-lutherischen Kirchen und die römisch-katholische Kirche, ihre selbstständigen gebietlichen Gliederungen und übergemeindlichen Verbände in der Freien und Hansestadt Hamburg sind berechtigt, sofern sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, Kirchensteuern auf Grund eigener Steuervorschriften nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erheben.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anwendung dieses Gesetzes oder von Teilen desselben auf Antrag auf andere Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zu erstrecken.

§ 2 HmbKiStG - Steuerpflicht

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG)
Amtliche Abkürzung
HmbKiStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
611-1

(1) Der Kirchensteuerpflicht dürfen nur Personen unterworfen werden, die der steuerberechtigten Körperschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Freien und Hansestadt Hamburg haben.

(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder auf die Aufnahme in eine steuerberechtigte Körperschaft folgt; bei Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Körperschaft jedoch erst mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

(3) Die Kirchensteuerpflicht endet

  1. a)
    bei Tod mit dem Ablauf des Sterbemonats,
  2. b)
    bei Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,
  3. c)
    bei Austritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam wird.

§ 3 HmbKiStG - Steuerarten und Steuermaßstab

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG)
Amtliche Abkürzung
HmbKiStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
611-1

(1) Kirchensteuern können erhoben werden

  1. a)
    als Kirchensteuer vom Einkommen in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen, Lohn- und Kapitalertragsteuer,
  2. b)
    als allgemeines Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen,
  3. c)
    als besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft.

(2) Der Berechnung der Steuern nach Absatz 1 sind die nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes ermittelten Bemessungsgrundlagen zugrunde zu legen.

(3) Für die Kirchensteuer können Höchstbeträge bestimmt werden; dies gilt nicht für den Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag im Sinne des § 11a. Bei Kirchensteuern vom Einkommen ist auch eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens zulässig; insoweit ist das entsprechend § 51a des Einkommensteuergesetzes ermittelte zu versteuernde Einkommen maßgebend.

(4) Die Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer sind für die Kirchensteuer Maßstabsteuer im Sinne des Gesetzes.

(5) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes wird die Kirchensteuer nach einem hierfür besonders bestimmten Vomhundertsatz der pauschalierten Lohnsteuer bemessen. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. In diesem Fall gilt für die übrigen Arbeitnehmer abweichend von Satz 1 der allgemeine Kirchensteuersatz im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a.

(6) Im Falle der Pauschalierung der Einkommensteuer nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes gilt Absatz 5 entsprechend.

(7) Besteht die Kirchensteuerpflicht infolge Begründung oder Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in der Freien und Hansestadt Hamburg oder infolge Eintritts oder Austritts nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ist die Jahreskirchensteuer für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht nicht bestand, um ein Zwölftel zu kürzen. Das gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet, es sei denn, in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht werden während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielte inländische Einkünfte einbezogen. Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Kapitalerträge unterliegen insoweit nur dann der Kirchensteuer, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses eine Kirchensteuerpflicht besteht.

(8) Die Kirchensteuer vom Einkommen wird auf das besondere Kirchgeld angerechnet. Die durch Steuerabzug einbehaltene Kirchensteuer wird angerechnet, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt und nicht eine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist. § 36 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.