HmbLVO,HH - Hamburgische Laufbahnverordnung

Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO)
Amtliche Abkürzung
HmbLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2030-1-1

Vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September 2023 (HmbGVBl. S. 297)

Auf Grund von § 25 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) wird verordnet:

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich1
Grundsätze2
Ordnung der Laufbahnen3
Zweiter Teil
Befähigungserwerb und berufliche Entwicklung
Befähigung, Erwerb der Befähigung4
Probezeit5
Beförderung6
Laufbahnwechsel7
Regelaufstieg8
Aufstieg durch Erfüllen der Voraussetzungen für die Einstellung in ein Amt der Laufbahngruppe 28a
Nachteilsausgleich9
Dritter Teil
Berufszugang
Bildungsvoraussetzungen10
Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung11
Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung in der Laufbahngruppe 112
Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung in der Laufbahngruppe 213
Berufs- oder Hochschulausbildung und hauptberufliche Tätigkeit14
Unmittelbar für die Laufbahn qualifizierender Bildungs- oder Studiengang15
Vierter Teil
Ausnahmen
Ausnahmen der obersten Dienstbehörde16
Fünfter Teil
Schlussbestimmungen
Überleitung der Beamtinnen und Beamten in die neuen Laufbahnen17
Übergangsbestimmungen für Aufstieg und Vorbereitungsdienst18
Fortgeltung von Vorschriften19
Inkrafttreten20
Anlagen
ÜberleitungsübersichtAnlage

§§ 1 - 3, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

§ 1 HmbLVO - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO)
Amtliche Abkürzung
HmbLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2030-1-1

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtinnen und Landesbeamte) sowie der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte).

(2) Die Verordnung gilt nicht für

  1. 1.

    das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist (§§ 117, 118 HmbBG),

  2. 2.

    die Beamtinnen und Beamten auf Zeit (§ 7 Absatz 1 Satz 3 HmbBG) und

  3. 3.

    Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 6 Absatz 3 HmbBG).

§ 2 HmbLVO - Grundsätze

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO)
Amtliche Abkürzung
HmbLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2030-1-1

(1) Entscheidungen über die Einstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Zulassung zum Aufstieg sind ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig auf Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Keine Bewerberin und kein Bewerber darf vor anderen allein deshalb bevorzugt werden, weil sie oder er eine höhere Schulbildung besitzt als für die Laufbahn in dem jeweiligen Einstiegsamt verlangt wird.

(2) Bei der Anwendung dieser Verordnung sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, ermäßigte Arbeitszeiten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und regelmäßige Arbeitszeiten gleich zu behandeln; ermäßigte Arbeitszeiten mit einer geringeren als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, aber mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, werden entsprechend ihrem Verhältnis zu einer Arbeitszeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt.

(3) Dienstzeiten, die Voraussetzung für den Aufstieg oder für Beförderungen sind, rechnen vom Ablauf der Probezeit. § 9 Absätze 1 und 2 sowie § 5 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 finden entsprechende Anwendung, Letzterer mit der Maßgabe, dass auch die oder der Dienstvorgesetzte die dort vorausgesetzte Feststellung treffen kann.

§ 3 HmbLVO - Ordnung der Laufbahnen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO)
Amtliche Abkürzung
HmbLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2030-1-1

(1) Innerhalb einer Laufbahn können Ämter, die eine gleiche Qualifikation erfordern, durch laufbahnrechtliche Regelung der gemeinsamen Zugangsvoraussetzungen zusammengefasst werden. Es können Laufbahnzweige eingerichtet werden, wenn dies zur Kennzeichnung der gemeinsamen Qualifikationsvoraussetzungen für den Zugang zu diesen Ämtern oder zu anderen Zwecken im Rahmen der Personalverwaltung und Personalwirtschaft erforderlich ist.

(2) Regelmäßig zu durchlaufen sind alle Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung A sowie in den Besoldungsgruppen R 1 als Einstiegsamt und R 2 - ohne Amtszulage - aufgeführt sind.

(3) Nicht zu durchlaufen sind

  1. 1.

    beim Laufbahnwechsel diejenigen Ämter, die den in der bisherigen Laufbahn bereits durchlaufenen Ämtern entsprechen,

  2. 2.

    beim Aufstieg die noch nicht durchlaufenen Ämter der bisherigen Laufbahn,

  3. 3.

    bei der Beförderung in ein höheres Einstiegsamt der Laufbahn aufgrund der Erfüllung der hierfür vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahn,

  4. 4.

    nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften bei der Einstellung und Beförderung in funktionsgebundene Ämter der Laufbahn die vorangehenden Ämter, soweit diese aus der Gesamtschau der Ämter nach ihrer Art und Bedeutung nicht notwendige oder auch nur regelmäßige Voraussetzung für die Verleihung des angestrebten Amtes sind.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall entscheiden, dass

  1. 1.

    gemäß § 18 Satz 2 Nummer 1 HmbBG das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahn nicht durchlaufen werden muss, wenn

    1. a)

      eine für die Laufbahn förderliche, über die Einstellungsvoraussetzungen erheblich hinausgehende berufliche Qualifikation nachgewiesen wird oder

    2. b)

      außerhalb der für den Befähigungserwerb zugrunde gelegten Zeiten einer Berufstätigkeit oder Ausbildung solche beruflichen Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt wurden, die nach Art und Schwierigkeit den Anforderungen an das zu übertragende Beförderungsamt mindestens gleichwertig sind und nach der Dauer mindestens der für dieses Amt regelmäßig abzuleistenden Erprobungszeit entsprechen,

  2. 2.

    bei der Einstellung früherer Beamtinnen und Beamter diejenigen Ämter nicht durchlaufen werden müssen, die den von diesen Beamtinnen und Beamten in dem früheren Beamtenverhältnis bereits durchlaufenen Ämtern entsprechen.