AFBG - Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz

Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
(Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
Amtliche Abkürzung
AFBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-4

In der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Förderungsfähige Maßnahmen
Ziel der Förderung1
Anforderungen an förderfähige Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen2
Anforderungen an Träger der Maßnahmen2a
Ausschluss der Förderung3
Fernunterrichtslehrgänge4
Mediengestützte Lehrgänge4a
Fortbildung im In- und Ausland5
Förderfähige Fortbildung, Fortbildungsplan6
Kündigung, Abbruch, Unterbrechung und Wiederholung7
Zweiter Abschnitt
Persönliche Voraussetzungen
Staatsangehörigkeit8
Vorqualifikation der Teilnehmer und Teilnehmerinnen9
Regelmäßige Teilnahme; Teilnahmenachweis9a
Dritter Abschnitt
Leistungen
Umfang der Förderung10
Förderungsdauer11
Förderungsart12
Darlehensbedingungen13
Einkommensabhängige Rückzahlung13a
Erlass und Stundung13b
Kreditanstalt für Wiederaufbau14
Aufrechnung15
Rückzahlungspflicht16
Vierter Abschnitt
Einkommens- und Vermögensanrechnung
Einkommens- und Vermögensanrechnung17
Freibeträge vom Vermögen17a
Fünfter Abschnitt
Organisation
Übergegangene Darlehensforderungen18
Sechster Abschnitt
Verfahren
Antrag19
Örtliche Zuständigkeit19a
Mitteilungspflicht20
Auskunftspflichten21
Ersatzpflicht des Ehegatten oder Lebenspartners22
Bescheid23
Zahlweise24
Änderung des Bescheides25
Rechtsweg26
Statistik27
Anwendung des Sozialgesetzbuches27a
Siebter Abschnitt
Aufbringung der Mittel
Aufbringung der Mittel28
Achter Abschnitt
Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
Bußgeldvorschriften29
Übergangsvorschriften30

Bekanntmachung der Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

Vom 12. August 2020

Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 600) wird nachstehend der Wortlaut des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der seit dem 1. August 2020 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 15. Juni 2016 (BGBl. I S. 1450),

  2. 2.

    den am 5. April 2017 in Kraft getretenen Artikel 73 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626),

  3. 3.

    den am 1. August 2018 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147),

  4. 4.

    den am 1. September 2019 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048),

  5. 5.

    den am 26. November 2019 in Kraft getretenen Artikel 39 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626),

  6. 6.

    den am 1. August 2020 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.

§§ 1 - 7, Erster Abschnitt - Förderungsfähige Maßnahmen

§ 1 AFBG - Ziel der Förderung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
Amtliche Abkürzung
AFBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-4

1Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen. 2Leistungen zum Lebensunterhalt werden gewährt, soweit die dafür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

§ 2 AFBG - Anforderungen an förderfähige Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
Amtliche Abkürzung
AFBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-4

(1) 1Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

  1. 1.

    Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage

    1. a)
    2. b)
    3. c)

      der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,

  2. 2.

    gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder

  3. 3.

    gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.

2Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) 1Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. 2Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) 1Maßnahmen sind förderfähig

  1. 1.

    in Vollzeitform, wenn

    1. a)

      sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),

    2. b)

      sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und

    3. c)

      in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);

  2. 2.

    in Teilzeitform, wenn

    1. a)

      sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),

    2. b)

      sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und

    3. c)

      im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).

2Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) 1Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. 2Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. 3In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. 4Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. 5Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) 1Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. 2Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. 3Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. 4§ 11 Absatz 2 gilt entsprechend. 5Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) 1Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. 2Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

§ 2a AFBG - Anforderungen an Träger der Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
Amtliche Abkürzung
AFBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-4

1Der Träger muss für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahme geeignet sein. 2Die Eignung liegt vor, wenn es sich um einen öffentlichen Träger oder eine Einrichtung handelt, die unter staatlicher Aufsicht steht oder staatlich anerkannt ist, oder durch ein Zertifikat nachgewiesen wird, dass der Träger oder die Einrichtung

  1. 1.

    nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung vom 2. April 2012 (BGBl. I S. 504) anerkannt worden ist oder

  2. 2.

    ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und

auch im Übrigen keine Umstände vorliegen, die der Eignung des Trägers oder der Einrichtung entgegenstehen.